VERLASSENSCHAFTEN
Den Schmerz und die Trauer über den Verlust eines Menschen können wir Ihnen leider nicht nehmen. Wir werden uns aber bemühen Sie möglichst einfach, mit geringer psychischer Belastung, durch den bürokratischen Aufwand zu lenken.
Gerichtliche Verlassenschaftsverfahren werden Ihrem Notar als Gerichtsauftrag zugewiesen.
In Verlassenschaftsverfahren in denen der Notar nicht als Gerichtskommissär zuständig ist, kann Ihr Notar auf Antrag der Parteien auch die Vertretung der Erben übernehmen. Der Notar kann auch von allen Erben ermächtigt werden, als Erbenmachthaber die Abhandlung auf schriftlichen Wege durchzuführen.